Non exceptionibus actores, quibus reis auxilium tribuitur certis ex causis, sed replicationibus suam intentionem, si quam habent, muniunt.
von ecrin.877 am 11.10.2016
Nicht durch Ausnahmen, durch die Beklagten in bestimmten Fällen Hilfe gewährt wird, sondern durch Gegeneinreden stärken Kläger ihren Anspruch, sofern sie einen haben.
von lukas.f am 11.06.2020
Die Kläger untermauern ihren Anspruch, sofern sie einen haben, nicht durch Ausnahmen (die Beklagten in bestimmten Fällen Hilfe bieten), sondern durch Gegeneinreden.