Sicut eligendi fideiussores creditor habet potestatem, ita intercessorem postulantem cedi sibi hypothecae sive pignori obligata iure non prius ad solutionem, nisi mandata super hac re fuerit persecutio, convenit urgueri.
von alisa.t am 06.10.2021
Ebenso wie ein Gläubiger das Recht hat, Bürgen auszuwählen, so gilt es als vereinbart, dass ein Intervenient, der die Übertragung von hypothekarisch oder durch Pfand belasteten Sachen begehrt, nicht zur Zahlung gedrängt werden soll, bevor ein Rechtsverfahren in dieser Angelegenheit eingeleitet wurde.
von leonardo.a am 14.02.2014
Ein Gläubiger hat das Recht, Bürgen zu wählen, und ebenso kann ein Bürge, der die Übertragung von verpfändeter oder sicherungsübereigneter Immobilie verlangt, nicht gezwungen werden zu zahlen, bevor das Recht zur Rechtsverfolgung ordnungsgemäß an ihn abgetreten wurde.