Iure nostro est potestas creditori relicto reo eligendi fideiussores, nisi inter contrahentes aliud placitum doceatur.
von benet.e am 02.01.2023
Nach unserem Recht steht dem Gläubiger die Befugnis zu, Bürgen zu wählen, wenn der Schuldner säumig ist, sofern nicht zwischen den Vertragsparteien eine andere Vereinbarung nachgewiesen wird.
von aileen.b am 11.05.2024
Nach unserem Recht hat der Gläubiger das Recht, Bürgen anstelle der Verfolgung des Schuldners zu wählen, es sei denn, es kann nachgewiesen werden, dass die Vertragsparteien etwas anderes vereinbart haben.