A procedente iudice dilationem non convenit postulari, etiamsi utraque parte praesente tribuatur, cum non alias nisi causa cognita indulgeri queat et cognitio causae non interpellatione planaria, sed considente magis iudice legitime colligatur, et, si forte dilationis petitio fuerit improbata, suscepta quaestio per sententiam iudicis dirimatur.
von jasper.i am 30.05.2013
Von einem verfahrenden Richter ist es nicht angemessen, eine Vertagung zu beantragen, auch wenn sie bei Anwesenheit beider Parteien gewährt werden könnte, da sie nur gewährt werden kann, nachdem die Sache geprüft wurde, und die Untersuchung der Sache nicht durch eine einfache Unterbrechung, sondern vielmehr durch den rechtmäßig tagenden Richter erfolgen kann, und wenn der Antrag auf Vertagung etwa abgelehnt wird, die in Rede stehende Angelegenheit durch das Urteil des Richters entschieden wird.
von marleen.o am 17.10.2021
Es ist nicht angemessen, von einem Richter, der bereits Verfahrenshandlungen eingeleitet hat, eine Vertagung zu beantragen, selbst wenn beide Parteien anwesend sind und zustimmen. Dies liegt daran, dass eine Vertagung nur nach sorgfältiger Prüfung des Falls gewährt werden kann, und eine solche Prüfung muss in einer formellen Gerichtsverhandlung unter Vorsitz des Richters stattfinden, nicht durch beiläufige Unterbrechung. Wird der Antrag auf Vertagung abgelehnt, sollte der Richter zur Entscheidung des Falls durch einen formellen Beschluss übergehen.