Cum a nobis fuerit ad appellationem consultationemve rescriptum, sive sit primo iudicio petita dilatio sive ea tributa non sit sive nec petita quidem, eam dare cuiquam non licebit eadem ratione, qua nec in iudiciis quidem cognitionum nostrarum dilatio tribui solet.
von chayenne.871 am 01.07.2020
Wenn von uns ein Bescheid zu einer Berufung oder Konsultation verfasst worden sein wird, sei es, dass im ersten Verfahren eine Verzögerung beantragt wurde oder nicht gewährt wurde oder tatsächlich nicht einmal beantragt wurde, wird es nicht erlaubt sein, jemandem aus demselben Grund eine Verzögerung zu gewähren, aus welchem auch in unseren Gerichtsverfahren keine Verzögerung üblicherweise gewährt wird.
von helena879 am 07.12.2023
Sobald wir eine schriftliche Antwort auf eine Berufung oder Konsultation erteilt haben, wird niemand berechtigt sein, einen Aufschub zu gewähren - unabhängig davon, ob im ursprünglichen Verfahren ein Aufschub beanrtagt, abgelehnt oder gar nicht erst angefragt wurde - ebenso wenig, wie in unseren eigenen Gerichtsverfahren üblicherweise Aufschübe gewährt werden.