Feriae autem, sive repentinae sive sollemnes sint, dilationum temporibus non excipiantur, sed his connumerentur.
von frieda976 am 26.06.2018
Feiertage jedoch, seien sie unerwartet oder üblich, sollen von den Fristen der Verschiebungen nicht ausgenommen, sondern diesen zugerechnet werden.
von domenik.821 am 07.12.2019
Feiertage, ob unvorhergesehen oder planmäßig, sollen von Aufschubfristen nicht ausgenommen, sondern als Teil derselben gerechnet werden.