Omnibus videlicet isdem maritalibus facultatibus, his etiam, quas habet habiturave est, tamquam si iure pignoris vel hypothecae suppositae sint, super eadem ante nuptias donatione vel rebus aliis ad eam ex mariti substantia devolutis ex eo die, quo eaedem res ad eam pervenerint, liberis obligatis, ut, si quis post traditas matri vel detentas ab ea res ( si ita contigerit) contractum aliquem cum eadem muliere inierit, quae se repetitis nuptiis copulaverit, in vindicandis isdem suppositis rebus posterior habeatur, liberis, qui ex eodem matrimonio procreati sunt, et nepotibus neptibusve, qui ex his liberis geniti sunt, sine dubio praeponendis.
von kristof.841 am 05.09.2023
Alle ehelichen Vermögenswerte, einschließlich gegenwärtiger und zukünftiger Besitztümer, werden behandelt, als wären sie verpfändet oder belastet, insbesondere hinsichtlich von Schenkungen vor der Ehe oder anderen Vermögenswerten, die ihr aus dem Nachlass ihres Ehemanns übertragen wurden, und werden ab dem Tag ihrer Erhaltung den Kindern gegenüber verpflichtet. Sollte jemand nach der Erhaltung oder Inbesitznahme dieser Vermögenswerte einen Vertrag mit der Frau abschließen und sie eine erneute Ehe eingegangen ist, wird dieser Anspruchsberechtigte einen niedrigeren Rang bei diesen verpfändeten Vermögenswerten haben. Die aus dieser Ehe geborenen Kinder sowie deren Söhne und Töchter werden zweifellos vorrangige Rechte an diesen Vermögenswerten haben.
von mads.z am 28.08.2017
Mit sämtlichen ehelichen Ressourcen, und zwar denjenigen, die sie hat oder haben wird, gleichsam als wären sie kraft Pfand- oder Hypothekenrechts unter Verpflichtung gestellt, hinsichtlich derselben Eheschenkung vor der Eheschließung oder anderer Dinge aus der Substanz des Ehemanns, die an sie von jenem Tag an übertragen wurden, an dem dieselben Dinge an sie gelangt sind, sind die Kinder verpflichtet, so dass, wenn jemand nach der Übergabe der Dinge an die Mutter oder deren Zurückhaltung durch sie (falls dies geschah) einen Vertrag mit eben dieser Frau eingegangen ist, die sich wiederholt verheiratet hat, derjenige bei der Geltendmachung der unter Verpflichtung gestellten Dinge als nachrangig gelten soll, wobei zweifellos die Kinder, die aus eben dieser Ehe gezeugt wurden, sowie Enkel und Enkelinnen, die von diesen Kindern abstammen, vorrangig sind.