Sin autem utraque pars praedictam fideiussionem dissimulaverit aut forte offerre nequiverit, eaedem res apud mulierem usque in diem vitae suae manebunt.
von mayla.g am 28.07.2013
Sollten jedoch beide Parteien die vorgenannte Bürgschaft entweder ignorieren oder nicht leisten können, verbleiben diese Besitztümer bei der Frau für den Rest ihres Lebens.
von yusuf.o am 24.09.2015
Sollten jedoch beide Parteien die vorerwähnte Sicherheit missachtet haben oder sie möglicherweise nicht anbieten können, so verbleiben eben diese Dinge bei der Frau bis zu dem Tag ihres Lebens.