Erit itaque licitum utrilibet parti, quae fideiussionem praebuerit, si sibi commodum esse perspexerit, his rebus mobilibus uti frui easdemque dare mutuo vel obligare vel vendere, ut ex his maxime liberi adquirentes possint materno adfectui sine suo incommodo servire.
von yuna.959 am 18.08.2016
Es wird daher beiden Parteien gestattet sein, welche Sicherheit geleistet haben, wenn sie es für sich als vorteilhaft erachten, diese beweglichen Sachen zu nutzen und zu genießen, dieselben zu verleihen oder zu verpfänden oder zu verkaufen, sodass Kinder insbesondere dadurch erwerben können, dem mütterlichen Gefühl ohne eigenen Nachteil zu dienen.
von kira.919 am 18.07.2014
Daher wird jede Partei, die Sicherheit geleistet hat, berechtigt sein, diese bewegliche Sache zu nutzen und zu genießen sowie zu verleihen, zu verpfänden oder zu verkaufen, wenn sie dies als vorteilhaft erachtet, sodass Kinder insbesondere von diesen Erwerbungen profitieren können, um ihren mütterlichen Verpflichtungen nachzukommen, ohne sich selbst zu benachteiligen.