Sin vero liberorum suorum adfectione servata pater materve ad alias nuptias migrare noluerit, neque vir his, quae de bonis uxoris ad se transeunt, neque mulier rebus, quae ex substantia mariti ad se pervenerint, pro suo arbitrio uti vel eas vendere aut quocumque iure vel modo eas alienare vel pignoris iure sive hypothecae ( si voluerint) obligare, utpote domini earum, prohibebuntur.
von kian.978 am 15.11.2013
Wenn ein Vater oder eine Mutter aus Liebe zu ihren Kindern darauf verzichtet, erneut zu heiraten, haben sie uneingeschränkte Rechte an dem Vermögen, das sie vom verstorbenen Ehegatten geerbt haben. Der Ehemann wird nicht eingeschränkt in der Nutzung, dem Verkauf, der Übertragung oder Beleihung des Vermögens, das er aus dem Nachlass seiner Frau erhalten hat, und ebenso wenig wird die Ehefrau in der Verfügung über das Vermögen eingeschränkt, das sie aus dem Nachlass ihres Mannes erhalten hat. Als Eigentümer dieses Vermögens können sie nach eigenem Ermessen darüber verfügen.
von larissa945 am 10.11.2022
Wenn wahrhaftig ein Vater oder eine Mutter unter Bewahrung der Zuneigung zu ihren Kindern nicht den Wunsch hegt, zu einer anderen Ehe überzutreten, sollen weder der Mann hinsichtlich der Güter, die von der Ehefrau an ihn übergehen, noch die Frau hinsichtlich der Dinge, die aus dem Vermögen des Ehemanns an sie gelangt sind, daran gehindert werden, als Herren dieser Dinge, nach ihrem Ermessen darüber zu verfügen, sie zu verkaufen oder sie auf welche rechtliche Art und Weise auch immer zu veräußern oder sie durch Pfandrecht oder Hypothek (falls sie es wünschen) zu belasten.