Extantes autem praedictas res, si non fuerint alienatae sive consumptae vel suppositae, licebit liberis vindicare etiam non adeuntibus hereditatem parentum.
von amelie9933 am 24.12.2014
Die vorgenannten bestehenden Dinge, wenn sie nicht veräußert, verbraucht oder verpfändet worden sind, sollen Kindern erlaubt sein zu beanspruchen, auch wenn sie das Erbe der Eltern nicht annehmen.
von cleo.8983 am 20.05.2021
Kinder können die vorgenannten Gegenstände beanspruchen, sofern diese nicht verkauft, verbraucht oder als Sicherheit verpfändet wurden, auch wenn sie die Erbschaft der Eltern nicht antreten.