Sin autem aliae res praeter immobiles vel aurum fuerint in dote, sive in argento sive in muliebribus ornamentis sive in veste sive in aliis quibuscumque, si quidem aestimatae fuerint, simili modo post biennium et earum usuras ex tertia parte currere:
von malou.q am 08.06.2016
Wenn jedoch andere Sachen außer unbeweglichen Gütern oder Gold in der Mitgift enthalten sind, sei es in Silber, in weiblichen Schmuckstücken, in Kleidung oder in anderen beliebigen Sachen, sofern sie tatsächlich geschätzt worden sind, sollen in gleicher Weise nach zwei Jahren auch deren Zinsen aus dem dritten Teil laufen:
von joshua.952 am 15.03.2015
Wenn jedoch die Mitgift Gegenstände enthält, die nicht Immobilien oder Gold sind, wie etwa Silber, Frauenschmuck, Kleidung oder andere Gegenstände, und wenn diese bewertet worden sind, dann beginnt nach zwei Jahren ebenfalls die Verzinsung mit einem Drittel ihres Wertes: