In his autem casibus, in quibus res ut paternas mater liberis communibus servare praecepta est, hoc est ubi morte mariti matrimonio dissoluto mulier ad alias nuptias venit, vel ubi ut maternas patrem liberis communibus servare censuimus, hoc est ubi morte mulieris matrimonio dissoluto vir ad alias nuptias venit, si hereditatem eius parentis qui prior mortuus est non adierint liberi, licebit eis, tamquam eius tantum res fuerint qui posterior moritur, eas sibimet vindicare, scilicet si vel eius qui posterior moritur hereditatem crediderint adeundam, ne, quod favore liberorum inductum est, quibusdam casibus ad laesionem eorum videatur inventum.
von ida.968 am 01.09.2015
In Fällen, in denen eine Mutter das vom Vater geerbte Vermögen für ihre Kinder bewahren muss - das heißt, wenn sie nach dem Tod ihres Mannes erneut heiratet - oder in denen ein Vater das von der Mutter geerbte Vermögen für seine Kinder bewahren muss - das heißt, wenn er nach dem Tod seiner Frau erneut heiratet - haben die Kinder folgende Rechte: Wenn sie die Erbschaft des zuerst verstorbenen Elternteils nicht angetreten haben, können sie alles beanspruchen, als gehöre es nur dem zuletzt verstorbenen Elternteil, vorausgesetzt, sie treten dessen Erbschaft an. Dies stellt sicher, dass Gesetze, die Kinder schützen sollen, nicht gegen deren Interessen wirken.
von kimberly.e am 30.12.2017
In diesen Fällen, in denen einer Mutter aufgetragen ist, Dinge als väterliche für gemeinsame Kinder zu bewahren, das heißt dort, wo nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Ehemanns die Frau eine neue Ehe eingeht, oder wo wir angeordnet haben, dass ein Vater Dinge als mütterliche für gemeinsame Kinder zu bewahren hat, das heißt dort, wo nach Auflösung der Ehe durch den Tod der Frau der Mann eine neue Ehe eingeht, soll es ihnen erlaubt sein, wenn die Kinder die Erbschaft des zuerst verstorbenen Elternteils nicht angetreten haben, diese für sich zu beanspruchen, als wären es nur die Dinge desjenigen, der zuletzt stirbt, und zwar dann, wenn sie glauben, die Erbschaft des zuletzt Verstorbenen antreten zu sollen, damit nicht das, was zum Vorteil der Kinder eingeführt wurde, in bestimmten Fällen als zu deren Schaden erfunden erscheine.