Generaliter censemus, quoquo casu constitutiones ante hanc legem mulierem liberis communibus, morte mariti matrimonio dissoluto, quae de bonis mariti ad eam devoluta sunt servare sanxerunt, isdem casibus maritum quoque quae de bonis mulieris ad eum devoluta sunt morte mulieris matrimonio dissoluto communibus liberis servare, nec interesse, si alter pro marito donationem ante nuptias vel pro muliere dotem crediderit offerendam.
von catarina.8829 am 28.06.2022
Wir bestimmen grundsätzlich, dass in allen Fällen, in denen frühere Gesetze eine Witwe verpflichteten, das Vermögen, das sie aus dem Nachlass ihres verstorbenen Ehemanns erhalten hat, für ihre Kinder zu bewahren, dasselbe auch für einen Witwer in Bezug auf das Vermögen gelten soll, das er aus dem Nachlass seiner verstorbenen Ehefrau erhalten hat. Diese Regel gilt unabhängig davon, ob jmeand es für notwendig hielt, eine Schenkung vor der Ehe für den Ehemann oder eine Mitgift für die Ehefrau zu leisten.
von pascal.824 am 27.03.2017
Wir verfügen allgemein, dass in allen Fällen, in denen die Verfassungen vor diesem Gesetz vorgeschrieben haben, dass eine Frau nach Auflösung der Ehe durch den Tod des Mannes diejenigen Güter für die gemeinsamen Kinder bewahren muss, die aus den Gütern des Mannes an sie übergegangen sind, in gleicher Weise auch der Mann diejenigen Güter für die gemeinsamen Kinder bewahren muss, die aus den Gütern der Frau an ihn nach Auflösung der Ehe durch deren Tod übergegangen sind, und es nicht von Bedeutung ist, ob jemand der Meinung war, dass eine Schenkung vor der Ehe für den Mann oder eine Mitgift für die Frau hätte geleistet werden sollen.