Nos enim hac lege id praecipue custodiendum esse decrevimus, ut ex quocumque coniugio suscepti filii patrum suorum sponsalicias retineant facultates.
von antonio926 am 01.02.2014
In diesem Gesetz haben wir festgelegt, dass es am wichtigsten ist zu schützen, dass Kinder aus jeder Ehe die ehelichen Vermögenswerte ihrer Väter behalten.
von klara.944 am 12.03.2017
Wir haben durch dieses Gesetz ausdrücklich beschlossen zu schützen, dass Söhne, die aus welcher Ehe auch immer hervorgegangen sind, die Verlobungseigenschaften ihrer Väter beibehalten.