Ad maternas sane veniens vel ex hoc vel ex quodlibet alio titulo facultates omnis posteritas ex quocumque suscepta viro pro debita sibi portione, ut a matre vel spontanea largitate vel per testamentum eius fuerit collata, possideat.
von heinrich.c am 10.10.2020
Allen Nachkommen, die auf mütterlicher Seite, sei es durch diesen oder einen anderen Rechtstitel, von einem Mann gezeugt wurden, soll es zustehen, die ihnen zustehenden Anteile zu besitzen, die ihnen von der Mutter entweder durch freiwillige Zuwendung oder durch Testament zugesprochen wurden.
von ida.t am 09.05.2016
Alle Kinder, unabhängig davon, wer ihr Vater war, können ihren rechtmäßigen Anteil am Vermögen ihrer Mutter besitzen, der ihnen zusteht, sei es durch diesen oder einen anderen gesetzlichen Titel, wie von ihrer Mutter durch freiwillige Schenkung oder durch ihr Testament zugewendet.