Tali itaque ordinatione in curatore furiosi disposita, si quid postea ad furiosum pervenerit sive ex hereditate vel successione vel legato vel fideicommisso vel alio quocumque modo, hoc furioso accedat et hoc cum alia eius substantia manibus curatoris tradatur, inventario etiam super his rebus scilicet faciendo:
von karina848 am 18.11.2016
Bei einer solchen Anordnung, die dem Betreuer des Entmündigten übertragen wird, soll, falls dem Entmündigten hernach etwas zukommen sollte, sei es durch Erbschaft, Rechtsnachfolge, Vermächtnis, Treuhandverfügung oder auf welche Weise auch immer, dies dem Entmündigten zufallen und zusammen mit seinem sonstigen Vermögen in die Hände des Betreuers übergeben werden, wobei selbstverständlich ein Inventar über diese Gegenstände zu erstellen ist:
von cristina.f am 01.12.2014
Sobald derartige Regelungen bezüglich des Vormunds der psychisch kranken Person getroffen wurden, sollte alles, was diese Person später erhält - sei es durch Erbschaft, Nachfolge, Vermächtnis, Treuhandvermögen oder auf andere Weise - ihrem Vermögen hinzugefügt und dem Vormund zusammen mit ihrem übrigen Besitz übergeben werden, wobei selbstverständlich ein Inventar dieser Gegenstände zu erstellen ist: