Hoc etiam cognitum nobis correctione nostra dignum esse iudicamus, ut, si quis in parentium potestate constitutus vel constituta vel forsitan huiusmodi iure absolutus vel absoluta elegerit se vel monasterio vel clero sociare et reliquum vitae suae tempus sanctimonialiter degere voluerit, non liceat parentibus vel easdem personas quocumque modo abstrahere vel propter hanc tantummodo causam quasi ingratum a sua hereditate vel successione repellere, sed necesse sit eis omnimodo, cum ultimam voluntatem suam sive per scripturam sive alio legitimo modo conficiant, quartam quidem portionem secundum leges nostras eis relinquere;
von milena.959 am 07.04.2018
Wir erachten es ebenfalls als notwendig, folgende Angelegenheit zu regeln: Wenn jemand, der unter elterlicher Gewalt steht oder davon befreit ist, unabhängig vom Geschlecht, sich entscheidet, einem Kloster beizutreten oder Mitglied der Geistlichkeit zu werden und den Rest seines Lebens im religiösen Dienst verbringen möchte, dürfen die Eltern diese Person nicht aus diesem Weg entfernen oder sie allein aus diesem Grund enterben, als wären sie undankbar. Stattdessen müssen die Eltern bei der Erstellung ihres Testaments, sei es schriftlich oder durch andere rechtmäßige Mittel, diesen Kindern mindestens ein Viertel ihres Erbes hinterlassen, wie es unsere Gesetze vorschreiben;
von mathis.t am 31.12.2021
Dies erachten wir ebenfalls als einer Korrektur würdig zu wissen, dass, wenn jemand in der Gewalt der Eltern, sei es männlich oder weiblich, oder vielleicht durch ein solches Recht befreit, sei es männlich oder weiblich, sich entscheidet, sich entweder einem Kloster oder dem Klerus anzuschließen und den verbleibenden Teil seines Lebens in Heiligkeit verbringen möchte, es den Eltern nicht erlaubt sein soll, diese Personen auf irgendeine Weise zu entfernen oder sie aufgrund dieser Ursache allein als undankbar von ihrem Erbe oder ihrer Erbfolge auszuschließen, sondern es wird notwendig sein, dass sie bei ihrer letzten Verfügung, sei es durch Schrift oder auf eine andere rechtmäßige Weise, ihnen auf jeden Fall den vierten Teil gemäß unseren Gesetzen hinterlassen;