Nam et maritis et uxoribus qui saeculo renuntiant iam anteriore lege a nobis provisum est, ut, sive maritus sive uxor religionis causa a coniugio recesserit et solitariam vitam elegerit, unusquisque eorum res suas recipiat, quas vel pro dote vel ante nuptias donatione praestiterat, et hoc tantummodo lucri nomine consequatur ab eo qui solitariam vitam elegerit, quod debuit legitime vel ex pacto per casum mortis exigere.
von mattis.s am 04.06.2014
Wir haben bereits in einem früheren Gesetz Regelungen für Ehemänner und Ehefrauen getroffen, die das weltliche Leben aufgeben. Wenn ein Ehepartner die Ehe verlässt, um ein religiöses Leben in Einsamkeit zu führen, kann jeder von ihnen das Eigentum zurückfordern, das er als Mitgift oder als Schenkung vor der Ehe beigesteuert hat. Der verbleibende Ehepartner kann nur von demjenigen, der sich für ein religiöses Leben entschieden hat, das beanspruchen, was er im Todesfall rechtlich oder vertraglich zu erhalten berechtigt gewesen wäre.
von fatima.875 am 12.02.2021
Sowohl für Ehemänner als auch für Ehefrauen, die der Welt entsagen, ist von uns bereits in einem früheren Gesetz vorgesehen, dass, wenn der Ehemann oder die Ehefrau aus religiösen Gründen von der Ehe zurücktritt und ein einsames Leben wählt, jeder von ihnen seine Vermögenswerte zurückerhalten soll, die er als Mitgift oder als Schenkung vor der Ehe bereitgestellt hatte, und dies nur als Gewinn sollen sie von demjenigen erhalten, der das einsame Leben gewählt hat, was sie rechtmäßig oder durch Vereinbarung im Todesfall hätten geltend machen können.