Unde per praesentem legem in perpetuum valituram iubemus, ut, si quis sponsus vel sponsa desideraverit saeculi istius vitam contemnens in sanctimonialium conversatione vivere, sponsus quidem omnia, quae arrarum nomine futuri causa coniugii dedisset, sine ulla imminutione recipiat, sponsa autem non duplum, sicut hactenus, sed hoc tantum sponso restituat, quod arrarum acceperat nomine, et nihil amplius reddere compellatur, nisi quod probata fuerit accepisse.
von ida906 am 19.10.2019
Daher befehlen wir durch gegenwärtiges Gesetz, das für alle Zeiten gültig sein soll, dass, wenn ein Verlobter oder eine Verlobte, die das Leben dieser Welt verachtend, wünscht, im Leben der heiligen Frauen zu leben, der Verlobte tatsächlich ohne jede Minderung all das zurückerhalten soll, was er im Namen der Verlobungsgabe für den Zweck der künftigen Ehe gegeben hat, die Verlobte jedoch dem Verlobten nicht das Doppelte, wie bisher, sondern nur das zurückgeben soll, was sie im Namen der Verlobungsgabe erhalten hat, und nicht gezwungen sein soll, mehr zurückzugeben, es sei denn, was nachweislich von ihr empfangen wurde.
von amina872 am 16.09.2015
Daher setzen wir hiermit ein dauerhaftes Gesetz in Kraft, dass wenn einer der Partner einer Verlobung beschließt, das weltliche Leben abzulehnen und Mitglied eines Ordens zu werden, Folgendes gelten soll: Der Mann kann alle Verlobungsgeschenke, die er für die geplante Ehe gegeben hat, vollständig zurückfordern. Die Frau muss, anders als bisher, wo sie das Doppelte zurückgeben musste, nun nur die tatsächlich erhaltenen Verlobungsgeschenke zurückgeben und kann nicht gezwungen werden, mehr zurückzugeben, als nachweislich von ihr empfangen wurde.