Arris sponsaliorum nomine datis, si interea sponsus vel sponsa decesserit, quae data sunt iubemus restitui, nisi causam, ut nuptiae non celebrentur, defuncta persona iam praebuit.
von neo.825 am 12.08.2018
Bei Verlobungsgeschenken, die im Namen der Verlobung gegeben wurden, ordnen wir an, dass das Gegebene zurückzuerstatten ist, wenn der Verlobte oder die Verlobte in der Zwischenzeit verstirbt, es sei denn, die verstorbene Person hätte bereits Anlass gegeben, dass die Hochzeit nicht stattfinden sollte.
von annika.x am 30.12.2017
Wenn Verlobungsgeschenke übergeben wurden, ordnen wir an, dass diese Geschenke zurückgegeben werden müssen, wenn entweder der Bräutigam oder die Braut vor der Eheschließung stirbt, es sei denn, die verstorbene Person hatte bereits Gründe geliefert, die die Hochzeit nicht stattfinden lassen würden.