Si pater pactum de filiae nuptiis inierit et humana sorte consumptus ad vota non potuerit pervenire, id inter sponsos firmum ratumque permaneat, quod a patre docebitur definitum, nihilque permittatur habere momenti, quod cum defensore, ad quem minoris commoda pertinebunt, docebitur fuisse transactum.
von elyas857 am 16.11.2023
Wenn ein Vater einen Vertrag über die Vermählung seiner Tochter geschlossen hat und durch menschliches Schicksal daran gehindert wurde, seine Wünsche zu vollenden, so bleibt das, was vom Vater festgelegt wurde, zwischen den Verlobten gültig und rechtskräftig, und es wird nichts zugelassen, was mit dem Verteidiger, dem die Interessen des Minderjährigen obliegen, vereinbart worden sei.
von isabelle.955 am 26.04.2023
Wenn ein Vater eine Vereinbarung über die Heirat seiner Tochter getroffen hat und vor der Hochzeit stirbt, sollen die vom Vater getroffenen Arrangements für die Verlobten weiterhin bindend bleiben. Jegliche nachfolgenden Vereinbarungen, die mit dem Vormund getroffen werden, der die Interessen des Minderjährigen vertritt, sollen keine rechtliche Wirkung haben.