Et sub eius cura constituatur, quatenus, si quidem resipuerit furiosus et adquisitionem admiserit, ipsi restituatur.
von nala8938 am 17.09.2014
Und es soll unter seiner Aufsicht gestellt werden, dergestalt, dass, wenn besagter Geisteskranke tatsächlich wieder bei Verstand ist und den Erwerb anerkennt, ihm selbst die Sache zurückgegeben wird.