Item si de dote iudicio mulier agat, placet, eatenus maritum condemnari debere quatenus facere possit, id est quatenus facultates eius patiuntur.
von yoshua.u am 24.04.2014
Wenn eine Frau ein gerichtliches Verfahren wegen ihrer Mitgift anstrengt, gilt es als akzeptiert, dass der Ehemann nur so viel zu zahlen verpflichtet sein sollte, wie er sich leisten kann, das heißt, soweit seine finanziellen Möglichkeiten reichen.
von maryam.v am 20.03.2024
Ebenso wenn eine Frau rechtlich wegen der Mitgift vorgeht, gilt es als vereinbart, dass der Ehemann in dem Umfang verurteilt werden soll, zu dem er zahlen kann, das heißt in dem Umfang, den seine finanziellen Mittel erlauben.