Hoc tamen observandum est, ut quantam partem mulier stipuletur sibi lucro cedere ex ante nuptias donatione, si priorem maritum mori contigerit, tantam et maritus ex dote partem, non pecuniae quantitatem, stipuletur sibi, si constante matrimonio prior mulier in fata collapsa fuerit.
von erik.l am 03.09.2014
Es gilt jedoch folgende Regel: Der Prozentsatz, den die Ehefrau sich als Gewinn aus der Schenkung vor der Ehe zusichert, falls der Ehemann zuerst stirbt, muss vom Ehemann ebenso für sich aus der Mitgift festgelegt werden, falls die Ehefrau während der Ehe zuerst verstirbt.
von anni.906 am 01.08.2013
Dies muss jedoch beachtet werden, dass so großen Teil, wie die Frau sich als Gewinn aus der Eheschenkung vor der Ehe vorbehält, falls der frühere Ehemann stirbt, auch der Ehemann einen ebenso großen Teil aus der Mitgift für sich beansprucht, nicht die Geldsumme, falls während der bestehenden Ehe die frühere Frau den Schicksalen verfallen ist.