Et si pactum contra vetitum fuerit subsecutum, infirmum atque invalidum hoc esse, ut nulla ex eo procedere possit exactio, praecipimus.
von malte966 am 25.07.2020
Sollte eine Vereinbarung getroffen werden, die gegen ein Verbot verstößt, erklären wir diese als nichtig und ungültig, und es können keine rechtlichen Schritte zu deren Durchsetzung unternommen werden.
von emelie.837 am 24.02.2024
Und wenn ein Pakt gegen das Verbotene geschlossen worden ist, befehlen wir diesen als unwirksam und ungültig zu betrachten, sodass daraus keine Forderung erfolgen kann.