Lex Zenoniana lata est, quae emphyteuseos contractui propriam statuit naturam neque ad locationem neque ad venditionem inclinantem, sed suis pactionibus fulciendam, et si quidem aliquid pactum fuerit, hoc ita optinere ac si natura talis esset contractus, sin autem nihil de periculo rei fuerit pactum, tunc si quidem totius rei interitus accesserit, ad dominum super hoc redundare periculum, sin particularis, ad emphyteuticarium huiusmodi damnum venire.
von christine932 am 25.09.2016
Das Zenonische Gesetz wurde erlassen, welches einen besonderen Rechtsstatus für Erbbaurechtsverträge definierte und diese von regulären Pachtverträgen und Verkäufen unterschied. Das Gesetz bestimmte, dass diese Verträge durch ihre eigenen Bedingungen geregelt würden. Wenn spezifische Vereinbarungen getroffen wurden, würden diese die Natur des Vertrags bestimmen. Sollte jedoch nichts über das Sachrisiko vereinbart worden sein, würde der Eigentümer den Verlust tragen, wenn die Liegenschaft vollständig zerstört würde, während der Mieter für Teilschäden verantwortlich wäre.
von dua.z am 20.02.2014
Die Lex Zenoniana wurde erlassen, welche der Emphyteusis-Vereinbarung eine eigene Rechtsnatur zusprach, die weder zur Miete noch zum Verkauf tendierte, sondern durch ihre eigenen Vereinbarungen gestützt wird. Und wenn tatsächlich etwas vereinbart worden ist, soll dies so gehandhabt werden, als wäre es die Natur des Vertrags. Sollte jedoch nichts bezüglich des Risikos für die Liegenschaft vereinbart worden sein, dann fällt bei vollständigem Untergang der Liegenschaft das Risiko an den Eigentümer zurück, bei teilweisem Schaden hingegen geht ein solcher Schaden an den Emphyteuticarius.