Quam decidentes censemus, cum huiusmodi conventio super venditione procedat " quanti ille aestimaverit", sub hac condicione stare venditionem, ut, si quidem ipse qui nominatus est pretium definierit, omnimodo secundum eius aestimationem et pretia persolvi et venditionem ad effectum pervenire, sive in scriptis sive sine scriptis contractus celebretur, scilicet si huiusmodi pactum, cum in scriptis fuerit redactum, secundum nostrae legis definitionem per omnia completum et absolutum sit.
von yasmine8911 am 25.03.2020
Wir bestimmen, dass bei einer Vereinbarung zum Verkauf einer Sache zu einem von einer bestimmten Person festzulegenden Preis der Verkauf gültig ist unter der Bedingung, dass, wenn die benannte Person den Preis festlegt, der Verkauf wirksam wird und die Zahlung gemäß ihrer Bewertung erfolgen muss. Dies gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche Verträge, vorausgesetzt, dass bei einer solchen Vereinbarung in schriftlicher Form alle Anforderungen unseres Gesetzes vollständig erfüllt werden.
von aleksandra934 am 12.08.2014
Wir entscheiden, dass bei einer solchen Vereinbarung über einen Verkauf, dessen Preis von einer Person geschätzt wird, der Verkauf unter folgender Bedingung steht: Wenn derjenige, der benannt wurde, den Preis festgelegt hat, sind auf jeden Fall gemäß seiner Schätzung sowohl die Preise zu zahlen als auch der Verkauf zu vollziehen, unabhängig davon, ob der Vertrag schriftlich oder ohne Schrift geschlossen wird, und zwar dann, wenn eine solche Vereinbarung, sobald sie schriftlich festgehalten wurde, nach der Definition unseres Gesetzes in allen Punkten vollständig und rechtsgültig ist.