Illud etiam adicientes, ut et in posterum, si quae arrae super facienda emptione cuiuscumque rei datae sunt sive in scriptis sive sine scriptis, licet non sit specialiter adiectum, quid super isdem arris non procedente contractu fieri oporteat, tamen et qui vendere pollicitus est, venditionem recusans in duplum eas reddere cogatur, et qui emere pactus est, ab emptione recedens datis a se arris cadat, repetitione earum deneganda.
von ida.852 am 07.04.2015
Hinzufügend auch dies, dass auch in Zukunft, wenn Anzahlungen bezüglich eines Kaufs irgendeiner Sache gegeben worden sind, sei es schriftlich oder ohne Schrift, obwohl nicht ausdrücklich hinzugefügt wurde, was mit diesen Anzahlungen zu geschehen hat, wenn der Vertrag nicht zustande kommt, dennoch sowohl derjenige, der zu verkaufen versprochen hat und den Verkauf verweigert, gezwungen sein soll, diese in doppelter Höhe zurückzuzahlen, als auch derjenige, der zu kaufen vereinbart hat und vom Kauf zurücktritt, die von ihm gegebenen Anzahlungen verlieren soll, deren Rückforderung verwehrt wird.
von emilia.j am 09.12.2018
Wir fügen hinzu, dass von nun an, wenn für den zukünftigen Erwerb irgendeiner Sache eine Anzahlung geleistet wurde, unabhängig davon, ob die Vereinbarung schriftlich oder mündlich getroffen wurde, selbst wenn keine spezifische Regelung für den Fall des Scheiterns der Transaktion getroffen wurde, folgende Regeln gelten: Tritt der Verkäufer vom Verkauf zurück, muss er die Anzahlung doppelt zurückzahlen, und tritt der Käufer vom Kauf zurück, verliert er seine Anzahlung ohne Anspruch auf Rückerstattung.