Hoc etenim subsecuto, sive in scriptis sive sine scriptis venditio celebrata est, is qui recusat adimplere contractum, si quidem emptor est, perdit quod dedit, si vero venditor, duplum restituere compellitur, licet nihil super arris expressum est.
von otto.952 am 02.09.2015
Wenn dies erfolgt ist, sei die Verkaufsvereinbarung schriftlich oder mündlich geschlossen worden, verliert derjenige, der die Erfüllung des Vertrags verweigert, wenn er Käufer ist, das von ihm Gezahlte, wenn er Verkäufer ist, wird er gezwungen, das Doppelte zu erstatten, auch wenn nichts über Anzahlungen ausdrücklich vereinbart wurde.
von marie.e am 03.11.2020
Nachdem dies geschehen ist, unabhängig davon, ob der Verkauf schriftlich oder nicht schriftlich erfolgte, drohen bei Verweigerung der Vertragserfüllung folgende Konsequenzen: Ist der Betreffende der Käufer, verliert er seine Anzahlung; ist er der Verkäufer, muss er den doppelten Betrag zurückzahlen, selbst wenn nichts Spezifisches über die Anzahlung vereinbart wurde.