In omni autem ultima voluntate excepto testamento quinque testes vel rogati vel qui fortuitu venerint in uno eodemque tempore debent adhiberi, sive in scriptis sive in sine scriptis voluntas conficiatur.
von kyra.8898 am 09.11.2018
In jeder letztwilligen Verfügung, ausgenommen ein Testament, müssen fünf Zeugen, die entweder gebeten wurden oder zufällig erschienen sind, zur gleichen Zeit herangezogen werden, unabhängig davon, ob die Verfügung schriftlich oder ohne Schrift errichtet wird.
von Rosalie am 24.11.2019
Bei jeder Art von Verfügung von Todes wegen, mit Ausnahme eines förmlichen Testaments, müssen fünf Zeugen zur gleichen Zeit anwesend sein, unabhängig davon, ob sie gezielt eingeladen oder zufällig anwesend waren, und dies gilt sowohl für schriftliche als auch für mündliche Verfügungen.