Generaliter sancimus omnes donationes lege confectas firmas illibatasque manere, si non donationis acceptor ingratus circa donatorem inveniatur, ita ut iniurias atroces in eum effundat vel manus impias inferat vel iacturae molem ex insidiis suis ingerat, quae non levem sensum substantiae donatoris imponit vel vitae periculum aliquid ei intulerit vel quasdam conventiones sive in scriptis donationi impositas sive sine scriptis habitas, quas donationis acceptor spopondit, minime implere voluerit.
von josephine.979 am 22.10.2024
Wir erklären grundsätzlich, dass alle rechtmäßig vorgenommenen Schenkungen gültig und unberührt bleiben, es sei denn, der Empfänger erweist sich als undankbar gegenüber dem Schenkenden, indem er: ihm schweren Schaden zufügt, ihn körperlich angreift, durch vorsätzliche Machenschaften erheblichen finanziellen Schaden verursacht, der die Vermögenswerte des Schenkenden wesentlich beeinträchtigt, sein Leben gefährdet oder sich weigert, etwaige mit der Schenkung verbundene Vereinbarungen zu erfüllen, die er zu halten versprochen hat, unabhängig davon, ob diese Vereinbarungen schriftlich oder mündlich getroffen wurden.
von denis877 am 29.08.2023
Wir verfügen allgemein, dass alle gesetzlich vollzogenen Schenkungen unverändert und unantastbar bleiben, wenn der Schenkungsempfänger nicht als undankbar gegenüber dem Schenkenden befunden wird, dergestalt, dass er schmähliche Verletzungen gegen ihn ausschüttet oder gottlose Hände gegen ihn erhebt oder eine Masse von Verlusten durch seine Intrigen herbeiführt, welche keine geringe Belastung für das Vermögen des Schenkenden darstellt, oder eine Gefahr für dessen Leben herbeiführt, oder völlig unwillig ist, bestimmte Vereinbarungen zu erfüllen, die entweder schriftlich bei der Schenkung auferlegt oder mündlich vereinbart wurden und die der Schenkungsempfänger versprochen hat.