Sed nostra decisio ita hoc constituit, ut, quotiens sic composita sit venditio QUANTI ILLE AESTIMAVERIT, sub hac condicione staret contractus, ut, si quidem ipse qui nominatus est pretium definierit, omnimodo secundum eius aestimationem et pretium persolvatur et res tradatur, ut venditio ad effectum perducatur, emptore quidem ex empto actione, venditore autem ex vendito agente.
von olivia.g am 16.10.2017
Unsere Entscheidung bestimmt, dass bei einem Kaufvertrag mit der Klausel zum Preis nach seiner Bestimmung der Vertrag unter folgender Bedingung gültig ist: Wenn die benannte Person den Preis festlegt, muss dieser Preis gezahlt und der Gegenstand entsprechend seiner Bewertung übergeben werden, wodurch der Verkauf wirksam wird wird. In diesem Fall kann der Käufer rechtliche Schritte aufgrund des Kaufvertrags und der Verkäufer aufgrund des Verkaufsvertrags einleiten.
von louise.871 am 21.04.2020
Unsere Entscheidung legt jedoch Folgendes fest: Sooft ein Verkauf derart zusammengestellt wird, DASS ER IHN BEWERTET HAT, steht der Vertrag unter der Bedingung, dass, wenn derjenige, der benannt wurde, den Preis festgelegt hat, auf jeden Fall gemäß seiner Bewertung sowohl der Preis bezahlt als auch die Sache übergeben wird, sodass der Verkauf zur Ausführung gebracht wird, wobei der Käufer mittels der Kaufklage und der Verkäufer mittels der Verkaufsklage handelt.