Sed et si quis cum parente suo patronove agat, item si socius cum socio iudicio societatis agat, non plus actor consequitur quam adversarius eius facere potest.
von amelia835 am 17.11.2020
Selbst wenn jemand eine Klage gegen seinen Elternteil oder Schutzherrn einreicht, ebenso wenn ein Gesellschafter gegen einen Gesellschafter in einem Gesellschaftsrechtsstreit vorgeht, erhält der Kläger nicht mehr, als sein Gegner zu leisten imstande ist.
von janis875 am 18.06.2021
Wenn jemand rechtliche Schritte gegen seinen Elternteil oder Schutzherrn unternimmt oder wenn ein Geschäftspartner einen anderen Partner wegen Angelegenheiten der Partnerschaft verklagt, kann der Kläger nicht mehr zurückerlangen, als der Beklagte zu zahlen imstande ist.