Nam ob impensas in res dotales factas marito retentio concessa est, quia ipso iure necessariis sumptibus dos minuitur, sicut ex latioribus digestorum libris cognoscere licet.
von flora.841 am 17.05.2016
Der Ehemann ist berechtigt, einen Teil der Mitgift einzubehalten, um die Aufwendungen zu decken, die er für Mitgiftgegenstände getätigt hat, da notwendige Ausgaben automatisch den Wert der Mitgift mindern, wie wir aus den ausführlicheren Büchern des Digest entnehmen können.
von paskal.g am 01.12.2020
Denn aufgrund der Aufwendungen für Gegenstände der Mitgift wurde dem Ehemann ein Zurückbehaltungsrecht gewährt, da kraft Gesetzes die Mitgift durch notwendige Ausgaben gemindert wird, wie man aus den ausführlicheren Büchern der Digesten zu entnehmen vermag.