Unde si talis quaestio emerserit, nullum quidem iudicem ita esse stultum putamus, ut huiusmodi proferat condemnationem, sed si legatarius immineat, quatenus ei servus restituatur, et post litem contestatam duorum mensum spatium effluxerit, censemus ilico ad libertatem eripi servum, et illum quidem liberum esse, heredem autem pro sua indevotione omnes expensas, quas legatarius in litem fecit, in quadruplum ei condemnari, iure patronatus integro legatario servando.
von helene.x am 16.09.2022
Sollte eine solche Frage aufkommen, so glauben wir, dass kein Richter so töricht wäre, ein solches Urteil zu fällen. Wenn jedoch der Erblassungsempfänger darauf besteht, dass der Sklave ihm zurückgegeben wird, und nachdem die Klageerhebung stattgefunden hat und zwei Monate verstrichen sind, verfügen wir, dass der Sklave sofort in die Freiheit entlassen wird und tatsächlich frei ist, der Erbe jedoch wegen seiner Mangelhaftigkeit zur Zahlung des Vierfachen aller Prozesskosten, die der Erblassungsempfänger getragen hat, verurteilt wird, wobei die Patronatsrechte des Erblassungsempfängers unversehrt bleiben.
von liara.976 am 14.03.2021
Sollte ein solcher Fall eintreten, glauben wir, dass kein Richter töricht genug wäre, ein solches Urteil zu fällen. Wenn jedoch der Erbe des Vermächtnisses die Rückgabe des Sklaven fordert und zwei Monate seit Beginn des Rechtsverfahrens vergangen sind, bestimmen wir, dass der Sklave unverzüglich in die Freiheit entlassen werden soll. Während der Sklave frei wird, muss der Erbe vierfache Verfahrenskosten an den Vermächtnisempfänger als Strafe für dessen Nachlässigkeit zahlen, wobei der Empfänger vollständige Rechte als Schutzherr über den freigelassenen Sklaven behält.