Cum enim simul utrumque vocabulum ponitur tam appellationis quam recusationis, provocatio autem ante litem contestatam non potest porrigi, putabant, quod nec recusare quidem iudicem cuidam conceditur ante litem contestatam.
von amaya.t am 14.08.2015
Denn wenn gleichzeitig beide Begriffe sowohl der Berufung als auch der Ablehnung verwendet werden, und da eine Berufung nicht vor dem Streitbeitritt erfolgen kann, nahm man an, dass es niemandem erlaubt sei, einen Richter vor dem Streitbeitritt abzulehnen.
von ilyas.831 am 01.06.2023
Da beide Begriffe - Berufung und Ablehnung - zusammen verwendet werden, und weil eine Berufung nicht vor dem formellen Beginn eines Gerichtsverfahrens eingelegt werden kann, glaubten sie, dass auch niemand einen Richter vor dem offiziellen Beginn des Verfahrens ablehnen dürfe.