Licet enim ex imperiali numine iudex delegatus est, tamen quia sine suspicione omnes lites procedere nobis cordis est, liceat ei, qui suspectum iudicem putat, antequam lis inchoetur, eum recusare, ut ad alium curratur libello recusationis ei porrecto, cum post litem contestatam neque appellare posse ante definitivam sententiam iam statuimus neque recusare posse, ne lites in infinitum extendantur:
von eliana.872 am 02.03.2019
Denn obwohl ein Richter von kaiserlicher Autorität delegiert wird, steht uns dennoch, da es uns am Herzen liegt, dass alle Rechtsstreitigkeiten ohne Verdacht verlaufen, demjenigen frei, der den Richter für verdächtig hält, ihn vor Beginn des Verfahrens abzulehnen, damit Rückgriff auf einen anderen genommen werden kann, nachdem ihm ein Ablehnungsgesuch vorgelegt wurde. Da wir bereits verfügt haben, dass man weder vor dem endgültigen Urteil Berufung einlegen noch den Richter ablehnen kann, damit Rechtsstreitigkeiten nicht ins Unendliche ausgedehnt werden.
von oemer.839 am 17.09.2022
Auch wenn ein Richter von kaiserlicher Autorität ernannt wurde, möchten wir, dass alle Rechtsstreitigkeiten ohne Zweifel an der Unparteilichkeit des Richters verlaufen. Daher kann derjenige, der einen Richter als verdächtig ansieht, diesen vor Beginn des Verfahrens durch Einreichen einer schriftlichen Ablehnung herausfordern, sodass der Fall an einen anderen Richter übertragen werden kann. Sobald jedoch die Verhandlung formal begonnen hat, haben wir bereits entschieden, dass weder eine Berufung noch eine Richterablehnung vor dem Endurteil möglich ist, um zu verhindern, dass Verfahren sich ins Unendliche ziehen.