Apertissimi iuris est licere litigatoribus iudices, antequam lis inchoetur, recusare, cum etiam ex generalibus formis sublimissimae tuae sedis statutum est necessitatem imponi iudice recusato partibus ad eligendos venire arbitros et sub audientia eorum sua iura proponere.
von ben.n am 25.07.2024
Es ist ein sehr klares Rechtsrecht, dass Parteien eines Rechtsstreits Richter vor Beginn der Verhandlung ablehnen können, wie es auch durch die allgemeinen Vorschriften Ihres höchsten Gerichts festgelegt wurde, dass die Parteien bei einer Richterablehnung Schiedsrichter wählen und ihre Fälle vor diesen vortragen müssen.
von aileen963 am 28.08.2016
Es ist von offenkundigstem Rechts, dass Prozessparteien Richter ablehnen dürfen, bevor der Rechtsstreit begonnen wird, da auch aus den allgemeinen Formen Ihres erhabensten Gerichtssitzes festgelegt wurde, dass den Parteien die Notwendigkeit auferlegt wird, nach Ablehnung des Richters Schiedsrichter zu wählen und unter deren Anhörung ihre Rechte vorzutragen.