Quod et in pedaneis iudicibus observari censemus, licet non citati, sed requisiti litigatores mala conscientia afuerint.
von josef.i am 04.04.2020
Was wir auch bei Lokalrichtern beobachtet wissen wollen, selbst wenn die Streitparteien, die nicht förmlich geladen, sondern nur aufgesucht wurden, mit bösen Gewissens abwesend waren.
von miran.n am 29.04.2014
Wir sind der Auffassung, dass dies auch für Richter an unteren Gerichten gelten sollte, selbst wenn die Verfahrensbeteiligten nicht anwesend sind – und zwar nicht deshalb, weil sie nicht vorgeladen wurden, sondern weil sie bewusst einer Vorladung ausgewichen sind.