Cum solitum est in sententiis iudicum sic interlocutionem proferri, ut non liceat partibus ante definitivam sententiam ad appellationis vel recusationis venire auxilium, quidam putabant non licere ante litem contestatam nec iudicem recusare, quemadmodum nec ab eo appellare.
von kyra.x am 06.12.2013
Da es bei Richtersprüchen üblich ist, eine Zwischenentscheidung derart zu erlassen, dass es den Parteien vor dem endgültigen Urteil nicht erlaubt ist, Rechtsmittel der Berufung oder Ablehnung in Anspruch zu nehmen, waren einige der Meinung, dass es nicht erlaubt sei, weder vor Rechtshängigkeit den Richter abzulehnen, noch von ihm Berufung einzulegen.
von lian.8952 am 30.04.2019
Da es in gerichtlichen Entscheidungen übliche Praxis ist, Zwischenverfügungen so zu erlassen, dass die Parteien vor dem Endurteil keine Hilfe durch Berufung oder Ablehnung suchen können, dachten einige, dass sie – ebenso wie sie nicht gegen einen Richter Berufung einlegen konnten – auch den Richter nicht vor Beginn des Verfahrens herausfordern könnten.