Cuius enim in agendo observavit arbitrium, eum habere et contra se iudicem in eodem negotio non dedignetur.
von sophi834 am 08.09.2021
Denjenigen, dessen Urteilsvermögen im Handeln er beobachtet hat, den sollte er auch als Richter gegen sich selbst in derselben Angelegenheit nicht verschmähen.
von jaden.8977 am 09.03.2023
Man sollte es nicht ablehnen, denjenigen als Richter gegen sich selbst zu akzeptieren, dessen Urteil man bei einer Handlung befolgt hat.