Cum papinianus summi ingenii vir in quaestionibus suis rite disposuit non solum iudicem de absolutione rei iudicare, sed ipsum actorem, si e contrario obnoxius fuerit inventus, condemnare, huiusmodi sententiam non solum roborandam, sed etiam augendam esse sancimus, ut liceat iudici vel contra actorem ferre sententiam et aliquid eum daturum vel facturum pronuntiare, nulla ei opponenda exceptione, quod non competens iudex agentis esse cognoscitur.
von rafael958 am 25.04.2022
Dem fundierten Grundsatz Papinians in seinen Fragen folgend, dass Richter nicht nur Angeklagte freisprechen, sondern auch gegen Kläger entscheiden können, wenn diese als schuldhaft befunden werden, verstärken und erweitern wir nun diese Regel. Wir erklären, dass Richter Entscheidungen gegen Kläger treffen und ihnen auferlegen können, etwas zu zahlen oder eine bestimmte Handlung vorzunehmen, ohne dass dies mit dem Einwand angefochten werden kann, der Richter habe keine Gerichtsbarkeit über den Kläger.
von kevin.843 am 08.05.2019
Da Papinianus, ein Mann von höchstem Genie, in seinen Fragen zutreffend festgelegt hat, dass ein Richter nicht nur über den Freispruch des Angeklagten entscheiden, sondern auch den Kläger selbst verurteilen kann, wenn dieser seinerseits als haftbar befunden wird, verfügen wir, dass ein solches Urteil nicht nur zu bestärken, sondern auch zu erweitern ist, sodass es dem Richter erlaubt ist, gegen den Kläger ein Urteil zu fällen und anzuordnen, dass dieser etwas geben oder tun muss, wobei keine Ausnahme dagegen eingelegt werden kann, weil er als nicht zuständiger Richter des Klägers erkannt wird.