Si igitur inter actorem et reum nec non et ipsum iudicem fuerit consensum, ut cum sacramenti religione lis procedat, et ipsi quidem litigatores scriptis hoc suis manibus vel per publicas personas scripserint vel apud ipsum arbitrum in actis propria voce deposuerint, quod sacramentis praestitis arbiter electus est, hoc etiam addito, quod et ipse arbiter iuramentum praestitit super lite cum omni veritate dirimenda, eius definitionem validam omnimodo custodiri et neque reum neque actorem posse discedere, sed tenere omnifariam, quatenus oboedire ei compellantur.
von patrick.91 am 18.10.2015
Wenn der Kläger, der Beklagte und der Schiedsrichter übereinstimmen, den Fall unter Eid zu verhandeln, und die Parteien dies entweder selbst schriftlich festhalten, durch öffentliche Beamte niederschreiben lassen oder mündlich vor dem Schiedsrichter während der Verhandlung erklären - wobei sie bekunden, dass sie den Schiedsrichter nach Ableistung eines Eides gewählt haben, und der Schiedsrichter seinerseits geschworen hat, den Streit mit vollkommener Wahrhaftigkeit zu schlichten - dann muss seine Entscheidung unbedingt vollständig aufrechterhalten werden, und weder der Beklagte noch der Kläger können sich davon zurückziehen, sondern müssen ihm in jeder Hinsicht Folge leisten, da sie verpflichtet sind, ihm zu gehorchen.
von joël.87 am 22.07.2022
Wenn daher zwischen dem Kläger und dem Beklagten sowie dem Richter selbst Einverständnis besteht, dass der Rechtsstreit mit heiligem Eid fortgeführt wird, und die Streitparteien selbst dies in ihren Schriften mit eigener Hand oder durch öffentliche Personen niedergeschrieben oder vor dem Schiedsrichter selbst in den Verhandlungen mit eigener Stimme hinterlegt haben, dass der Schiedsrichter nach geleisteten Eiden gewählt wurde, wobei auch hinzugefügt wurde, dass der Schiedsrichter selbst einen Eid geleistet hat, den Streit mit vollständiger Wahrheit zu schlichten, seine Entscheidung in jeder Hinsicht gültig zu bewahren und weder der Beklagte noch der Kläger sich zurückziehen können, sondern in allen Weisen festzuhalten sind, insofern sie gezwungen sind, ihm zu gehorchen.