Ne in arbitris cum sacramenti religione eligendis periurium committatur et detur licentia perfidis hominibus passim definitiones iudicum eludere, sanctissimo arbitrio et huiusmodi rem censemus esse componendam.
von jasmin.d am 21.11.2019
Um Meineid bei der Auswahl von vereidigten Schiedsrichtern zu verhindern und unehrliche Personen daran zu hindern, gerichtliche Entscheidungen ungehindert zu umgehen, sind wir der Ansicht, dass diese Angelegenheit durch die strengste Regulierung gelöst werden sollte.
von liana909 am 18.09.2023
Auf dass bei der Auswahl von Schiedsrichtern unter Heiligung eines Eides kein Meineid begangen und den treulosen Menschen keine Erlaubnis gegeben werde, allenthalben die Entscheidungen der Richter zu umgehen, betrachten wir kraft höchstrichterlichen Urteils eine solche Angelegenheit als endgültig geregelt.