Sin autem minime quidem post sententiam subscripserint arbitri formam amplecti, sed silentio eam roboraverint et non intra decem dies proximos attestatio missa fuerit vel iudici vel adversariis ab alterutra parte, per quam manifestum fiat definitionem non esse amplectendam, tunc silentio partium sententiam roboratam esse et fugienti exceptionem et agenti memoratam actionem competere.
von frederick.w am 01.02.2022
Sollten jedoch die Schiedsrichter die Form keinesfalls nach dem Schiedsspruch unterschrieben haben, sondern ihn durch Schweigen bestärkt haben, und wird nicht innerhalb der nächsten zehn Tage eine Bescheinigung von einer Partei entweder an den Richter oder an die Gegenseite gesandt, durch welche offenbar wird, dass der Beschluss nicht anzunehmen ist, dann wird der Schiedsspruch durch das Schweigen der Parteien bestärkt und sowohl dem Flüchtenden die Einrede als auch dem Klagenden die erwähnte Klage wird zuständig sein.
von isabella975 am 11.09.2013
Sollten jedoch die Schiedsrichter die formelle Entscheidung nach dem Urteil nicht unterzeichnet, sondern durch ihr Stillschweigen bestätigt haben, und falls innerhalb der nächsten zehn Tage keine Partei eine Benachrichtigung an den Richter oder die Gegenpartei sendet, die besagt, dass die Entscheidung nicht akzeptiert werden sollte, dann gilt das Urteil als durch das Schweigen der Parteien bestätigt, und der Beklagte kann dies als Einrede nutzen, während der Kläger das Recht behält, die erwähnte Rechtshandlung zu verfolgen.