Sin autem ex sententia praetorianae praefecturae vel magistri officiorum vel alio illustri dignitate decorato arbiter in hac sacratissima civitate fuerit delegatus et appellatio contra definitionem vel sententiam eius subsecuta fuerit, primus quidem fatalis dies duorum mesum, alii vero tres ad similitudinem supra dictorum fatalium numerentur.
von rebecca.949 am 13.03.2021
Wird jedoch in dieser heiligen Stadt ein Richter auf Empfehlung des Prätorianerpräfekten, des Magisters der Ämter oder einer anderen hochrangigen Person ernannt und gegen seine Entscheidung oder Verfügung Berufung eingelegt, so wird die erste Frist auf zwei Monate festgesetzt, wobei drei weitere Fristentage nach der gleichen Methode wie die zuvor erwähnten Fristen berechnet werden.
von melek.947 am 03.12.2023
Wenn jedoch nach dem Urteil der Prätorianerpräfektur oder des Magisters der Amtsgeschäfte oder eines anderen mit erlauchter Würde Ausgezeichneten ein Schiedsrichter in dieser höchstheiligen Stadt bestellt worden ist und gegen dessen Entscheidung oder Urteil Berufung eingelegt wurde, so soll der erste Fataltermin zwei Monate betragen, die drei anderen aber sollen nach Ähnlichkeit der vorerwähnten Fataltermine berechnet werden.