Idcirco quotiens vel iudicibus nostris vel cuilibet alii statua fuerit a quocumque collegio seu officio vel in hac sacratissima civitate vel in provinciis postulata, nequaquam ex discriptione sumptus colligi patimur, sed eius, cuius ad honorem petitur, expensis propriis statuam collocari praecipimus.
von finn.l am 23.08.2013
Aus diesem Grunde gestatten wir nicht, dass bei Anträgen auf Errichtung einer Statue für unsere Richter oder sonst jemanden, sei es von einer Zunft oder Behörde, sei es in dieser heiligen Stadt oder in den Provinzen, die Kosten durch öffentliche Sammlung aufgebracht werden. Stattdessen verfügen wir, dass die Statue von der Person selbst zu bezahlen ist, der die Ehre erwiesen werden soll.
von joshua.948 am 18.11.2020
Daher verfügen wir, dass wann immer von einem Kollegium oder einer Dienststelle entweder in dieser höchst heiligen Stadt oder in den Provinzen eine Statue für unsere Richter oder eine andere Person beantragt wird, die Kosten keinesfalls durch eine Umlage gedeckt werden dürfen, sondern wir anordnen, dass die Statue auf Kosten derjenigen Person errichtet wird, zu deren Ehren sie beantragt wird.