Divinam dispositionem ab inclitae recordationis principe theodosio super his, qui aquam sibi de publicis aquaeductibus seu fontibus praeberi desiderant, promulgatam hac etiam lege in sua firmitate durare sancimus, quatenus nemo vel in hac sacratissima civitate vel in provinciis sine divinis apicibus de sacro epistularum scrinio more solito edendis et iudicio tuae celsitudinis vel aliis quorum interest intimatis vel intimandis aquam de publico aquaeductu seu fonte trahere permittatur:
von gustav.d am 09.03.2015
Die göttliche Verfügung, die von Theodosius, dem Fürsten ruhmreicher Erinnerung, über diejenigen, die Wasser aus öffentlichen Aquädukten oder Brunnen begehren, erlassen wurde, verordnen wir mit diesem Gesetz ebenfalls in seiner Gültigkeit zu bestehen, dergestalt, dass niemand, weder in dieser höchstheiligen Stadt noch in den Provinzen, ohne dass göttliche Schreiben aus dem heiligen Schreibbüro der Briefe in herkömmlicher Weise ausgestellt und dem Urteil Eurer Hoheit oder anderen Betroffenen mitgeteilt wurden oder zu mitteilen sind, ermächtigt sein soll, Wasser aus einem öffentlichen Aquädukt oder Brunnen zu entnehmen.
von jaimy843 am 06.07.2019
Wir bestätigen, dass die kaiserliche Verordnung, die von Kaiser Theodosius in ruhmreicher Erinnerung erlassen wurde und sich auf Personen bezieht, die Wasser aus öffentlichen Aquädukten oder Brunnen beziehen möchten, weiterhin uneingeschränkt gültig bleibt. Gemäß diesem Gesetz darf niemand, weder in dieser Kaiserstadt noch in den Provinzen, Wasser aus einem öffentlichen Aquädukt oder Brunnen entnehmen, ohne zuvor offizielle Dokumente der kaiserlichen Kanzlei eingeholt zu haben, die auf übliche Weise ausgestellt und ordnungsgemäß Ihrer Behörde oder anderen zuständigen Stellen vorgelegt wurden.