Qui vero delegatum vel a spectabili iudice seu praeside provinciae arbitrum appellaverit, primum quidem fatalem diem duorum mensum, tres vero alios ad similitudinem praedictorum fatalium dierum habeat.
von lenni951 am 23.03.2021
Wer gegen einen Schiedsrichter, der von einem angesehenen Richter oder einem Provinzgouverneur ernannt wurde, Berufung einlegt, erhält eine erste Frist von zwei Monaten sowie drei weitere Fristen, die den zuvor genannten ähnlich sind.
von antonio915 am 07.04.2019
Wer tatsächlich gegen einen von einem angesehenen Richter oder Provinzstatthalter beauftragten Schiedsrichter Berufung eingelegt hat, der hat zunächst eine Fatalfrist von zwei Monaten und dann drei weitere Fristen in ähnlicher Weise wie die zuvor genannten Fatalfristen.